Rz. 27

Der Begriff des Abflusses ist wirtschaftlich zu verstehen. Ausgaben sind deshalb in dem Vz abziehbar, in dem der Stpfl. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat und bei ihm damit objektiv eine Vermögensminderung eingetreten ist.[1] Anders als für den Zuflusszeitpunkt (Rz. 15) ist für den Zeitpunkt der Leistung i. S. v. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG aber nicht der Leistungserfolg entscheidend, sondern die Leistungshandlung. Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die ihm vom Kreditkartenaussteller zur Verfügung gestellten Mittel wird auf das Vertragsunternehmen übertragen, sobald der Kreditkarteninhaber den Belastungsbeleg unterzeichnet. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt somit der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung des Kontos.[2] Auf den Eingang beim Gläubiger, d. h. den Leistungserfolg, kommt es nicht an.[3] Der Abfluss wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungshandlung, zu dem die Leistungsbewirkung in greifbare Nähe gerückt ist, vorverlagert. Denn im Grund war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners bereits mit dem Eingehen der entsprechenden Verbindlichkeit gemindert (Rz. 10). Die Leistungshandlung ist dann abgeschlossen, wenn der Stpfl. von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen.[4]

 

Rz. 28

Nicht entscheidend ist der Verlust der rechtlichen Verfügungsmacht.[5] Bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bereits dann vor, wenn der Stpfl. durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich.[6]

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