Rz. 14

Der Begriff des Zuflusses wurde von der Rspr., ausgehend von dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers, losgelöst vom Wortlaut entwickelt (Rz. 10). Unter Zufluss ist danach ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (Rz. 15). Fiktive Einnahmen sind nicht anzusetzen; der Zufluss kann nicht fingiert werden.[1] Die Bezeichnung als tatsächlicher Vorgang ist allerdings ungenau. Die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht kann auf einem rein tatsächlichen Vorgang beruhen (z. B. Barzahlung), sie kann aber auch Folge von Willenserklärungen sein (z. B. Aufrechnung, Rz. 70 "Aufrechnung"; Erlass, Rz. 70 "Erlass, Verzicht"; Abtretung, Rz. 70 "Abtretung"). Die Kennzeichnung als tatsächlicher Vorgang hat lediglich die Bedeutung herauszustellen, dass § 11 Abs. 1 S. 1 EStG auf dem Zahlungsprinzip beruht, d. h., dass die Regeln über den Betriebsvermögensvergleich nicht anwendbar sind (Rz. 3).[2]

Einnahmen sind nur bzw. erst zu erfassen, wenn sie dem Stpfl. zugeflossen sind. Der Anspruch auf eine Leistung begründet noch keinen Zufluss, sondern grds. erst die Erfüllung des Anspruchs.[3] Ein Zufluss ist daher nicht bereits bei dem Versprechen, einen Gegenstand (z. B. ein Grundstück) zuzuwenden, gegeben, sondern erst bei der Verschaffung des Eigentums.[4]

Ebenso ist erst mit dem Zufluss die Gewinnrealisierung verwirklicht. Nicht abgestellt wird darauf, welchem Zeitraum eine Einnahme wirtschaftlich zuzuordnen ist[5]; Ausnahmen: § 11 Abs. 1 S. 2, 3, 4 EStG. Von der Systematik her kann es deshalb auch nicht darauf ankommen, wann die Forderung fällig wird (zur früheren Rechtslage s. Rz. 1). Die Fälligkeit (gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart) der Schuld kann jedoch ein Beweisanzeichen dafür sein, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht bereits übergegangen ist.[6] Nicht entscheidend kann sein, ob der Stpfl. eine Einnahme zurückzuzahlen hat (Rz. 21ff.) oder ob ihm Ausgaben zurückerstattet werden (Rz. 32f.).

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