Rz. 1

§ 10i EStG ist letztmalig anzuwenden, wenn der Stpfl. vor dem 1.1.1999 das begünstigte Objekt angeschafft oder mit dessen Herstellung begonnen hat (§ 52 Abs. 21 EStG).[1] Die Bestimmung hat damit keine praktische Bedeutung mehr.

 

Rz. 2

§ 10i EStG knüpft an das Eigenheimzulagengesetz[2] an und bildet für dieses eine progressionsabhängige flankierende Fördermaßnahme. Der hiernach mögliche Vorkostenabzug besteht aus zwei Komponenten:

  • Abzug einer Pauschale von 1.790 EUR und
  • Abzug von Erhaltungsaufwendungen bis zur Höhe von 11.504 EUR.

Bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge entfällt der Vorkostenabzug. Bei teilentgeltlichem Erwerb ist m. E. weder die Vorkostenpauschale noch der Höchstbetrag für Erhaltungsaufwendungen anteilig zu kürzen.

 

Rz. 3

Der Abzug der Pauschale ist zulässig im Kj. der Anschaffung oder Herstellung einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung.[3] Eine Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem zulagenbegünstigten Ausbau oder einer zulagenbegünstigten Erweiterung einer Wohnung ist ebenfalls zulässig (Abs. 1 S. 5).

Weitere Voraussetzung ist, dass im Kj. der Anschaffung oder Herstellung oder in einem der zwei folgenden Kalenderjahre die Eigenheimzulage in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme der Vorkostenpauschale entfällt daher z. B., wenn Objektverbrauch besteht, die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG in dem hier maßgeblichen Dreijahreszeitraum überschritten oder die Wohnung in dem hier maßgeblichen Zeitraum zunächst vermietet ist.

 

Rz. 4

Insbesondere der Fall anfänglicher Vermietung oder betrieblicher Nutzung kann zu zweifelhaften Ergebnissen führen. Wird die Wohnung z. B. zunächst vermietet, aber noch vor Ablauf der nach Abs. 1 Nr. 1 maßgeblichen Dreijahresfrist eigengenutzt und die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes die Vorkostenpauschale in Anspruch genommen werden, obwohl die damit abgegoltenen Aufwendungen den Charakter von Werbungskosten haben und bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte abgezogen worden sein dürften. Diesem Ergebnis kann nur begegnet werden, wenn auch im Fall des Abzugs einer Pauschale am Vorrang des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs gegenüber dem Abzug wie Sonderausgaben festgehalten wird. Dies scheint jedoch nicht der Fall zu sein, da der vorstehend beschriebene Gedanke des Vorrangs in Abs. 1 S. 3 ausdrücklich nur für den Fall des Erhaltungsaufwands normiert worden ist.

 

Rz. 5

Kann die Pauschale zunächst nicht in Anspruch genommen werden, weil z. B. die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG im Erstjahr überschritten ist, muss die Steuerfestsetzung für das Erstjahr verfahrensrechtlich – z. B. durch eine insoweit vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO – offen gehalten werden.

 

Rz. 6

Mit dem Abzug der Pauschale sind sämtliche Vorkosten mit Ausnahme der Erhaltungsaufwendungen abgegolten. Ein Nachweis über die Höhe der Vorkosten ist nicht erforderlich. Übersteigen die Vorkosten die Höhe der Pauschale, kann der übersteigende Betrag auch nicht bei Einzelnachweis abgezogen werden. Geringere oder das Fehlen solcher Aufwendungen lassen die Pauschale nicht entfallen.

 

Rz. 7

Der Abzug von Erhaltungsaufwendungen[4] ist bis zu einer Höhe von insgesamt 11.504 EUR zulässig. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung[5] zu eigenen Wohnzwecken entstanden sein müssen. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Angehörige i. S. d. § 15 AO zu Wohnzwecken[6] steht in diesem Zusammenhang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht gleich.

Der Abzug von Erhaltungsaufwendungen ist im Gegensatz zur Vorkostenpauschale nicht an die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gebunden. Damit unterliegt dieser Abzug nicht dem Objektverbrauch. Er kann unter den vorstehenden Voraussetzungen wiederholt in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 8

Wird die Wohnung vom bisherigen Mieter erworben, können Erhaltungsaufwendungen abgezogen werden, die bis zum Ende des auf das Kj. der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in derartigen Fällen Renovierungsarbeiten häufig erst nach dem Erwerb durchgeführt werden.

 

Rz. 9

Wegen der übrigen Voraussetzungen vgl. § 10e EStG Rz. 68ff.

[1] Fassung laut G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[2] Letztmalige Anwendung s. § 19 Abs. 9 EigZulG laut G. v. 22.12.2005, BGBl I 2005, 3680.
[6] § 4 EigZulG; Eigenheimzulage abgeschafft m. W. v. 1.1.2006.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge