Rz. 22

Durch die Verweisung in § 10h S. 3 sind folgende Regelungen des § 10e sinngemäß anzuwenden:

  • Kürzung der Bemessungsgrundlage um die steuerfreie Rücklage nach § 6b (§ 10e Abs. 1 S. 5; dies gilt nur für den Fall, dass der Vorgang der Entstehung der Wohnung sich [noch] im Betriebsvermögen abspielt),
  • anteilige Kürzung des Abzugsbetrags bei Miteigentum (§ 10e Abs. 1 S. 6),
  • Nachholung nicht ausgenutzter Abzugsbeträge sowie Rückbeziehung nachträglicher Herstellungskosten (§ 10e Abs. 3),
  • Begrenzung der Abzugsmöglichkeit auf einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 61.355 EUR/122.710 EUR (§ 10e Abs. 5a),
  • Abzug von Vorkosten (§ 10e Abs. 6),
  • gesonderte und einheitliche Feststellung der Abzugsbeträge in Fällen des Miteigentums (§ 10e Abs. 7).
 

Rz. 23

Im Zusammenhang mit § 10h sind nicht anzuwenden:

  • die Vorschriften über Objektverbrauch/Folgeobjekt (§ 10e Abs. 4),
  • die Vorschriften über den Schuldzinsenabzug (§ 10e Abs. 6a),
  • die Vorschriften über das Baukindergeld.[1]

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