Rz. 18

Das Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit erfordert, dass eine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung weder von dem Nutzenden noch von Dritten – auch nicht teilweise – erbracht wird.[1] Dabei ist zu beachten, dass mögliche Gegenleistungen nicht nur in Geldleistungen, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen oder in (umgekehrten) Nutzungsüberlassungen bestehen können. Werden solche Leistungen von dem Nutzenden an den Überlassenden erbracht, obliegt es ggf. Letzterem, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass diese Leistungen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung stehen.

 

Rz. 19

Übernimmt der Nutzende mit der Wohnung verbundene Betriebskosten, ist m. E. danach zu unterscheiden, ob verbrauchsbezogene (Heizung, Wasser, Müllabfuhr usw.) oder objektbezogene (GrSt, Versicherungen) Kosten vorliegen. In der Übernahme objektbezogener Kosten muss m. E. ein Entgelt gesehen werden, da diese Kosten vorwiegend im Interesse oder in der Sphäre des Eigentümers entstehen.

[1] BFH v. 13.12.2000, X R 67/97, BFH/NV 2001, 960; BStBl II 2001, 596, betreffs zinsloses Darlehen zum Ausbau der Wohnung; Niedersächsisches FG v. 18.6.2003, 4 K 440/00.

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