Rz. 25

Der jährliche Abzugsbetrag beträgt bei ab dem Vz 2004 begonnenen Maßnahmen höchstens 9 % (davor 10 %). Ein Mindestansatz ist nicht vorgeschrieben; die Möglichkeit der Nachholung nicht angesetzter oder nicht ausgenutzter Beträge besteht nicht (vgl. Rz. 12, 22).

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