Rz. 19

Der Stpfl. kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen i. S. d. § 177 BauGB an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 11a EStG) oder einem Baudenkmal (§ 11b EStG) in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Im Unterschied zu § 11a und § 11b EStG begünstigt § 10f EStG eigengenutzte, also nicht zu Einkunftserzielungszwecken genutzte Objekte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Kommentierung zu den §§ 11a, 7h, 11b und 7i EStG verwiesen.

Entscheidende Voraussetzung ist auch im Rahmen des Abs. 2 das Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Behörde, die auch nach Durchführung der Maßnahmen nachgereicht werden kann (§ 7h EStG Rz. 52a ff. m. w. N., auch zur Bindungswirkung und Objektbezogenheit der Bescheinigung). Außerdem muss sich aus der Bescheinigung ergeben, dass es sich um Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB oder um Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Gebäudes als Baudenkmal handelt (Rz. 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge