Rz. 61

Abziehbar sind Schuldzinsen,

  • die mit einem nach dem 30.9.1991 neu angeschafften oder hergestellten und vor dem 1.1.1995 fertig gestellten selbstgenutzten Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang[1] stehen;
  • für ein Objekt, für das Abzugsbeträge nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch genommen werden oder lediglich infolge Überschreitens der Einkunfts-Fördergrenzen nicht in Anspruch genommen werden können;
  • die auf das Kj. der Anschaffung oder Herstellung und die beiden folgenden Kalenderjahre entfallen;
  • soweit sie 12.000 DM[2] jährlich nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Jahresbetrag, der – z. B. auch im Kj. der Anschaffung oder Herstellung – nicht gezwölftelt, sondern in voller Höhe zur Verfügung steht. Er ist objekt-, nicht personenbezogen. Daher sind im Fall des Miteigentums die Schuldzinsen, höchstens 12.000 DM[3], entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen.
 

Rz. 62

Kann der Höchstbetrag des Erstjahres nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden, kann dieses Abzugsvolumen in das vierte Kj. übertragen und dort noch ausgenutzt werden. Für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Schuldzinsen ist – wie bei den Vorkosten – auch hier entscheidend, für welchen Zeitraum die Zinsen entstanden sind.

 

Rz. 63

Da der Schuldzinsenabzug zwar die Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach Abs. 1 oder 2 voraussetzt, diese jedoch durch die Nachholungsmöglichkeit zeitlich variabel in Anspruch genommen werden können (Abs. 3 S. 1), können sich zwischen der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge und dem Schuldzinsenabzug zeitliche Inkongruenzen ergeben. In diesen Fällen kommt es zu bestimmten Wechselwirkungen zwischen Objektverbrauch und Schuldzinsenabzug:

  • Wird der Abzugsbetrag eines bestimmten Kalenderjahres (z. B. Jahr der Anschaffung oder Herstellung) lediglich deshalb nicht in Anspruch genommen, weil er in ein späteres Kj. verschoben werden soll, bewirkt ein Schuldzinsenabzug in diesem Jahr bereits den Eintritt des Objektverbrauchs.
  • Kann der Abzugsbetrag eines bestimmten Kalenderjahres wegen Überschreitung der Einkunfts-Fördergrenze nicht in Anspruch genommen werden, bewirkt ein Schuldzinsenabzug in diesem Jahr noch nicht den Eintritt des Objektverbrauchs.
  • Wird die Einkunfts-Fördergrenze während des Zins-Abzugszeitraums unterschritten und werden Schuldzinsen im Jahr des Unterschreitens abgezogen, tritt Objektverbrauch ein.
  • Wird die Einkunfts-Fördergrenze erst nach Ablauf des Zins-Abzugszeitraums unterschritten, tritt Objektverbrauch mit Inanspruchnahme des Abzugsbetrags ein.
 

Rz. 64

Für ein Folgeobjekt beginnt ein eigenständiger Schuldzinsen-Abzugszeitraum.

[2] Fehlende Gesetzesumstellung: 6.136 EUR; jedoch endet der Abzugszeitraum vor Einführung der Euro-Währung.
[3] 6.136 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge