2.1 Wohnungen

 

Rz. 3

Begünstigt sind im Inland belegene Wohnungen, die im Eigentum des Stpfl. stehen (Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen) und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück ist nicht nach § 10e EStG begünstigt.[1]

 

Rz. 4

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Grundsätze.[2] Das Eigentum an dieser Wohnung kann in der Form des bürgerlich-rechtlichen Eigentums (auch Miteigentum) oder des wirtschaftlichen Eigentums i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO[3] bestehen.

 

Rz. 5

Trotz der mit § 10e verfolgten Zielsetzung, Wohnungseigentum mit Breitenwirkung zu fördern, können auch Ausstattungen gehobener Art, wie z. B. Sauna, Schwimmbecken, Kegelbahn, Bar oder Raumteiler, in die Förderung mit einbezogen werden.[4]

2.2 Ausbauten und Erweiterungen

 

Rz. 6

Begünstigt sind ferner Ausbauten und Erweiterungen an selbstgenutzten Wohnungen in vorstehendem Sinn. Für den Begriff der Ausbauten (z. B. Ausbau des Dachgeschosses; Umwandlung von Räumen, die objektiv nicht bewohnbar sind, in Wohnraum) oder Erweiterungen (z. B. Aufstockung, Anbau) gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 II. WoBauG entsprechend. Voraussetzung ist, dass jeweils zusätzlicher, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird.

 

Rz. 7

Die "Ausgangswohnung" muss dem Stpfl. gehören, dabei ist unerheblich, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden ist.[1] Ist er nur Miteigentümer der Wohnung, kann sein Ausbau oder seine Erweiterung nur entsprechend anteilig gefördert werden.

2.3 Ausschluss bestimmter Objekte

 

Rz. 8

Ferien- und Wochenendwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen (Abs. 1 S. 2). Es handelt sich dabei um Wohnungen, bei denen eine ganzjährige Nutzung baurechtlich oder bautechnisch nicht zulässig ist. Regelmäßig ist dies bei Objekten der Fall, die bauplanungsrechtlich in sog. Sondergebieten ausgewiesen sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Genehmigungsbehörde eine ganzjährige Nutzung ausdrücklich genehmigt hat.[1]

 

Rz. 9

Ausgeschlossen sind des Weiteren Objekte, wenn und solange für diese eine – nach Baurecht erforderliche – Baugenehmigung nicht wirksam vorliegt (sog. Schwarzbauten). Eine nachträglich erteilte Genehmigung heilt zwar diesen Mangel, jedoch nicht auch für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft.[2]

 

Rz. 10

Ausgeschlossen sind ferner Objekte, die vom Ehegatten erworben werden, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Erwerbs unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (Abs. 1 S. 8). Einzelheiten s. Rz. 17, 18.

2.4 Eigennutzung

 

Rz. 11

Das Erfordernis der Eigennutzung setzt nicht voraus, dass das Objekt tatsächlich ständig genutzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Wohnung um den Lebensmittelpunkt des Stpfl. handelt. Es genügt, wenn die Wohnung jederzeit ungehindert zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Dazu muss sie jedoch entsprechend eingerichtet sein und tatsächlich auch mindestens gelegentlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Diese Voraussetzungen müssen in jedem Kj. der Förderung vorliegen; ist dies in einzelnen Kalenderjahren nicht der Fall, entfällt die Förderung insoweit. Zum sog. Gästevermittlungsvertrag in diesem Zusammenhang vgl. BFH v. 28.11.2001, X R 27/01, BFH/NV 2002, 432, BStBl II 2002, 145; BFH v. 28.11.2001, X R 132/98, BFH/NV 2002, 904. Das zugunsten eines Dritten bestellte Nießbrauchsrecht schließt die Nutzung einer Wohnung durch den Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 10e Abs. 1 S. 2 EStG nicht aus.[1]

 

Rz. 12

Eigennutzung liegt auch vor, wenn die Wohnung von Familienangehörigen zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall der Nutzungsüberlassung an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Nutzungsüberlassung an Familienangehörige aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Mietvertrags.

 

Rz. 13

Für die Annahme der Eigennutzung in vorstehendem Sinn ist es unschädlich, wenn Teile der eigengenutzten Wohnung Dritten – auch fremden Dritten – unentgeltlich zu deren Wohnzwecken überlassen werden (Abs. 1 S. 3). Die Nutzungsüberlassung darf jedoch nicht einen solchen Umfang annehmen, dass eine Eigennutzung tatsächlich nicht mehr oder nur noch unzumutbar eingeschränkt möglich erscheint.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge