3.3.1 Allgemeines

 

Rz. 69

Durch das StRefG 1990 v. 25.7.1988[1] ist ab Vz 1990 die gesonderte Feststellung des "verbleibenden Verlustabzugs" eingeführt worden, um "Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs zu begrenzen und eine für den Stpfl. und die Verwaltung bindende Entscheidung über den zukünftigen Verlustabzug zeitnah zu treffen"[2].

 

Rz. 70

Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs waren zwei Lösungen möglich, zum einen die Feststellung des nicht ausgeglichenen Verlusts des Entstehungsjahrs (kleine Lösung), zum anderen die Feststellung des zum Jahresende für die Zukunft noch verbleibenden Verlustabzugs ohne Rücksicht darauf, in welchem Jahr dieser Verlust entstanden ist (große Lösung). Der Gesetzgeber hat sich für die große Lösung entschieden, um Streitigkeiten über den Verbrauch des Verlusts zu vermeiden.[3]

Der Vorteil der "großen Lösung" liegt darin, dass auf den Schluss jedes Vz in einer Summe bindend festgestellt wird, welcher Verlustbetrag für den Verlustvortrag zur Verfügung steht, während bei der "kleinen Lösung" erst die nicht verbrauchten Verluste aus den Feststellungen der Entstehungsjahre addiert werden müssten. Der Nachteil der "großen Lösung" liegt andererseits darin, dass auf das Ende jedes Vz der verbleibende Verlustvortrag festzustellen ist, auch wenn sich gegenüber dem vorhergehenden Vz (etwa wegen Einkommenslosigkeit der Stpfl.) nichts geändert hat.

 

Rz. 71

Die Wirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs besteht darin, dass ohne vorherige Verlustfeststellung ein Verlustabzug in einem späteren Vz (Verlustvortrag) nicht zulässig ist. Die verfahrensrechtliche Feststellung ist also (materielle) Voraussetzung für den Verlustvortrag.

Zu den verfahrensrechtlichen Wirkungen der Verlustfeststellung vgl. Rz. 82.

[1] BStBl I 1988, 224.
[2] BT-Drs. 11/2536, 78.
[3] Baum, DStZ 1988, 512.

3.3.2 Verbleibender Verlustvortrag

 

Rz. 72

Gesondert festzustellen ist nach § 10d Abs. 3 S. 1 EStG a. F. der am Schluss eines Vz "verbleibende Verlustvortrag". Diese Regelung ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 mit Wirkung ab Vz 1999 (vgl. Rz. 3) in das Gesetz eingefügt worden und hat den Begriff des "verbleibenden Verlustabzugs" ersetzt. Wegen der Einfügung eines neuen § 10d Abs. 3 EStG (aufgehoben ab Vz 2004) ist der verbleibende Verlustvortrag in einem neuen § 10d Abs. 4 EStG geregelt worden und trotz der Aufhebung des Abs. 3 ab Vz 2004 dort verblieben.

Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach Abs. 2 abziehbaren Beträge, vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Vz festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 S. 2 EStG).

Rz. 73 einstweilen frei

 

Rz. 74

Die Begriffsbestimmung des verbleibenden Verlustvortrags enthält alle Faktoren, die den verbleibenden Verlustvortrag beeinflussen können, sie müssen aber nicht alle vorliegen und werden dies regelmäßig auch nicht tun. So dürfte regelmäßig bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Entstehungsjahr ein Verlustvortrag noch gar nicht durchgeführt worden sein.

Ausgangspunkt sind somit die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte im Entstehungsjahr (vgl. Rz. 36).

Die folgenden Schritte entsprechen der für den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag angeordneten Reihenfolge, sodass sich folgendes Schema ergibt (Feststellungsjahr = Jahr 19):

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte im Entstehungsjahr

 
./. Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
./. Verlustvortrag auf das laufende Jahr, § 10d Abs. 2 EStG
+ verbleibender Verlustvortrag des vorangegangenen Vz = verbleibender Verlustvortrag
 
Praxis-Beispiel

Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2019

Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte im Vz 19[1] 300.000 EUR

 
./. Verlustrücktrag in den Vz 18[2] 80.000 EUR
= verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.19 220.000 EUR

Zum Ende des Jahrs 18 ist die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nicht denkbar, da ansonsten ein Verlustrücktrag nicht möglich gewesen wäre.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung zum obigen Beispiel bei negativem Gesamtbetrag der Einkünfte 20 – Verbleibender Verlustabzug

 
  Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte Vz 20 100.000 EUR
./. Verlustrücktrag in 19 mangels positiver Beträge nicht möglich 0 EUR
+ verbleibender Verlustabzug 31.12.19 220.000 EUR
= verbleibender Verlustabzug 31.12.20 320.000 EUR
 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung zum vorhergehenden Beispiel bei positiven Einkünften 21 – Verbleibender Verlustabzug

 
verbleibender Verlustabzug 31.12.20 320.000 EUR
./. Einkünfte Vz 21   180.000 EUR
= verbleibender Verlustabzug 31.12.21 140.000 EUR

Rz. 75 bis 77 einstweilen frei

 

Rz. 78

Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind bei der Feststellung die negativen Einkünfte auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Vz der Verlustentstehung zueinander stehen (R 1...

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