Rz. 14a

§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist aber mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig für Zeiträume bis Inkrafttreten des § 8d KStG ab 1.1.2016. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit v. 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.[1]

Dem ist der Gesetzgeber mit Art. 6 des G. v. 11.12.2018 zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] gefolgt. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist ersatzlos aufgehoben worden. Damit ist ein Anteilswechsel von bis zu 50 % ohne Bedeutung.[3] Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG ist die Übertragung des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte. Das gilt auch bei einer Kapitalerhöhung, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.

Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG ist die Übertragung des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte. Das gilt auch bei einer Kapitalerhöhung, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.

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