Rz. 9

§ 10d EStG ist durch Sonderregelungen ausgeschlossen:

  • für Verluste aus sog. Liebhaberei, da diese Einkünfte nicht steuerbar sind;
  • für Verluste, die bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz bleiben, z. B. Kapitalerträge, wenn die Steuer durch KapESt-Abzug abgegolten ist, bei pauschaliertem Arbeitslohn (§§ 43 Abs. 5 S. 1, 40 Abs. 3 S. 3 EStG);
  • für Verluste, die im Fall eines Gewinns steuerfrei wären, z. B. für nach DBA steuerbefreite ausländische Einkünfte.

§ 10d EStG wird durch Sondervorschriften modifiziert:

Es handelt sich um gesonderte "Verlustverrechnungskreise", die vor § 10d EStG anzuwenden sind. Erst wenn danach der Verlust abziehbar ist, greift § 10d EStG.[1]

 

Rz. 10

Nach § 10b Abs. 1 S. 5, Abs. 1a S. 4 EStG i. d. F. bis Vz 2006 sind Zuwendungen über 25.565 EUR sowie Zuwendungen, die anlässlich der Gründung einer Stiftung in deren Vermögensstock geleistet werden, entsprechend § 10d EStG verteilbar.

Ab Vz 2007 sind Zuwendungen, die die Höchstbeträge von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter übersteigen, zeitlich unbeschränkt nach § 10d EStG vorzutragen. Bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung kann der Höchstbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio EUR bei Ehegatten) auf 10 Jahre entsprechend § 10d EStG verteilt werden.

 

Rz. 11

Beim Wechsel zwischen unbeschränkter und beschr. Steuerpflicht ist der Verlustabzug zulässig; für Verluste während der beschr. Steuerpflicht sind aber die obigen Einschränkungen zu beachten. Findet der Wechsel innerhalb eines Vz statt, sind ab Vz 1996[2] die während der beschr. Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.

 

Rz. 12

Ausländische Verluste, die nach dem Welteinkommensprinzip der inländischen Besteuerung unterliegen, sind im Inland anzusetzen. Besteht ein DBA mit dem Staat, aus dem die Verluste stammen, scheiden die negativen Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte aus, sofern dem ausländischen Staat nach dem DBA das Besteuerungsrecht zugewiesen ist. Verluste können sich allenfalls über den negativen Progressionsvorbehalt auswirken. In allen Fällen ist aber § 2a Abs. 1 und 2 EStG zu beachten. Ab Vz 2009 gilt § 2a EStG nur noch für negative Einkünfte aus Drittstaaten, das sind Staaten, die nicht zum EU/EWR-Raum gehören.[3]

[2] Eingefügt durch JStG 1996 v. 11.10.1995, BStBl I 1995, 438; geändert – klarstellend – durch JStG 1997 v. 20.12.1996, BStBl I 1996, 1523.
[3] § 2a i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2009, BGBl I 2008, 2497; BMF v. 30.7.2008, IV B 5 – S 2118 – a/07/10014, BStBl I 2008, 810.

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