Rz. 23
Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist ausgeschlossen, soweit die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des
- § 10 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden oder für sie
- Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. VermBG oder
- Wohnungsbauprämie nach dem WoPG gewährt wird oder
- es sich Rückzahlungen auf Wohnförderkonten handelt oder
- Übertragungen i. S. d. § 3 Nr. 55 bis 55c EStG vorliegen.
Rz. 23a
Das ergibt sich daraus, dass § 10a EStG lediglich Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG erfasst und § 82 Abs. 4 EStG entsprechende Ausschlusstatbestände normiert. Die zeitliche Reihenfolge der Inanspruchnahme der Vergünstigung ist nicht entscheidend. § 10a EStG ist stets nachrangig, seine Inanspruchnahme ist auch dann rückgängig zu machen, wenn die Ausschlusstatbestände erst nach Durchführung des Sonderausgabenabzugs verwirklicht werden.
Rz. 23b
Die Förderung nach § 10a EStG bzw. Abschn. XI (Riester-Rente) und der mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführte, allen Stpfl. offenstehende Sonderausgabenabzug für den Aufbau der privaten kapitalgedeckten Basisrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, "Rürup-Rente") können nebeneinander in Anspruch genommen werden, wenn auch nicht für dieselben Aufwendungen (§ 82 Abs. 4 Nr. 3 EStG).
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