Rz. 23

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist ausgeschlossen, soweit die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des

  • § 10 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden oder für sie
  • Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. VermBG oder
  • Wohnungsbauprämie nach dem WoPG gewährt wird oder
  • es sich Rückzahlungen auf Wohnförderkonten handelt oder
  • Übertragungen i. S. d. § 3 Nr. 55 bis 55c EStG vorliegen.
 

Rz. 23a

Das ergibt sich daraus, dass § 10a EStG lediglich Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG erfasst und § 82 Abs. 4 EStG entsprechende Ausschlusstatbestände normiert. Die zeitliche Reihenfolge der Inanspruchnahme der Vergünstigung ist nicht entscheidend. § 10a EStG ist stets nachrangig, seine Inanspruchnahme ist auch dann rückgängig zu machen, wenn die Ausschlusstatbestände erst nach Durchführung des Sonderausgabenabzugs verwirklicht werden.

 

Rz. 23b

Die Förderung nach § 10a EStG bzw. Abschn. XI (Riester-Rente) und der mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführte, allen Stpfl. offenstehende Sonderausgabenabzug für den Aufbau der privaten kapitalgedeckten Basisrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, "Rürup-Rente") können nebeneinander in Anspruch genommen werden, wenn auch nicht für dieselben Aufwendungen (§ 82 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

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