Rz. 270

Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist der Höchstbetrag ab 1.1.2015 an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt worden, der von der Bundesregierung im Verordnungsweg festgelegt wird. Dieser ergibt sich anhand der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes (z. B. für 2023: Beitragsbemessungsgrenze 8.950 EUR x Beitragssatz 24,7 % x 12 = 26.528 EUR).Er beträgt somit für 2021 25.787 EUR, für 2022 25.639 EUR und für 2023 26.528 EUR. Die Beträge verdoppeln sich für zusammen veranlagte Eheleute.

Die Kürzung nach § 10 Abs. 3 S. 3 EStG erfolgt i. H. d. Beitragsbemessungsgrenze (Ost) der Rentenversicherung; das sind für Vz 2023 18,6 % von 85.200 EUR = 15.847 EUR (Vz 2022 18,6 % aus 81.000 EUR = 15.066 EUR; Vz 2021 18,6 % aus 80.400 EUR = 14.954 EUR, 2020 18,6 % aus 77.400 EUR = 14.396 EUR).

Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung sah u. a. eine kontinuierlich ansteigende Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen vor. Bisher war gesetzlich vorgesehen, dass diese Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG) erstmals im Jahr 2025 zu 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Die 100 %-ige Abzugsfähigkeit für Vz 2023 wurde durch das JStG 2022 vorgezogen. In den Vorjahren waren abzugsfähig: 2021 92 % und 2022 94 %.

 
Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen 2023 2022
Jahresbruttogehalt des Arbeitnehmers 50.000 EUR 45.000 EUR
Beiträge zur Altersvorsorge    
Jahresbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 % 18,6 %
– Arbeitnehmeranteil 4.650 EUR 4.185 EUR
– Arbeitgeberanteil 1.800 EUR 4.185 EUR
private Lebensversicherung 1.800 EUR 1.800 EUR
Beiträge gesamt 11.100 EUR 10.170 EUR
     
Höchstbetragsberechnung    
Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung 26.528 EUR 25.639 EUR
Kürzung nach § 10 Abs. 3 S. 3 EStG 15.847 EUR 15.066 EUR
Differenz 10.681 EUR 10.573 EUR
     
tatsächlicher Höchstbetrag 10.681 EUR 10.170 EUR
davon abzugsfähig 100 % 94 %
  10.681 EUR 9.560 EUR
abzüglich Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung – 4.650 EUR –- 4.185 EUR
abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen 6.031 EUR 5.375 EUR

Rz. 271–277 einstweilen frei

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