Rz. 107

Beiträge für Versicherungen sind nur im Rahmen der Höchstbeträge, ab Vz 2005 im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrags des Abs. 3 und 4, ab Vz 2010 Abs. 4, als Sonderausgaben abziehbar (Rz. 221ff.). Die darüber hinausgehenden Zahlungen sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ein Rücktrag und/oder Vortrag auf andere Vz findet nicht statt (so aber für Zuwendungen gem. § 10b EStG; § 10b EStG Rz. 26ff., 157f.).

 

Rz. 108

Sind in anderen Vz zu hohe Prämien gezahlt worden und werden sie erstattet oder mit anderen fälligen Prämien verrechnet, stellen sie beim Stpfl. keine Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart dar. Sie mindern aber in gleicher Höhe die Sonderausgaben gleicher Art oder sind nach Abs. 4b dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (Rz. 9f.).

 

Rz. 109

Die Kürzung unterbleibt, wenn die erstatteten Beträge zur Abkürzung der Vertragsdauer, der Dauer der Beitragszahlung, der Erhöhung der Versicherungssumme (Summenzuwachs) oder bei Dividenden verzinslich angesammelt und erst bei Fälligkeit der Versicherungssumme ausgezahlt werden.

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