Rz. 91

Nicht begünstigt sind die folgenden Versicherungen:

  • Kapitalversicherung gegen Einmalbetrag.
  • Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistungen, die Sparanteile enthalten, mit einer Vertragsdauer von weniger als 12 Jahren.
  • Kapitalversicherungen ohne ausreichenden Mindesttodesfallschutz.
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbetrag.
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, bei denen die Auszahlung des Kapitals zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss verlangt werden kann.
  • Fondsgebundene Lebensversicherungen.
  • Versicherungen allein auf den Erlebensfall.
  • Entgeltlich erworbene Versicherungen.
  • Sachversicherungen wie Feuerversicherung, Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung, Rechtsschutzversicherung.
 

Rz. 92

Fondsgebundene Lebensversicherungen sind Kapitalversicherungen auf den Todes- oder Erlebensfall. Sie unterscheiden sich von den anderen Lebensversicherungen dadurch, dass der Teil, der nicht zur Deckung des versicherungstechnischen Risikos und der Verwaltungskosten bestimmt ist, nicht in Werten jeder Art, sondern in Wertpapieren angelegt wird. Sie werden gesondert von dem übrigen Vermögen innerhalb einer selbstständigen Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) geführt. Die Erträge des Anlagestocks verbleiben im Anlagestock und erhöhen ihn damit. Die Versicherungsleistung besteht aus dem Deckungskapital, zu dem im Todesfall die Risikosumme hinzukommt. Das Deckungskapital wird in Wertpapieren erbracht. Der Berechtigte kann jedoch eine Geldleistung i. H. d. Werts der Wertpapiere verlangen.

Der Ausschluss dieser Versicherungsbeiträge vom Sonderausgabenabzug erschien willkürlich, gleichwohl ist die Verfassungsmäßigkeit zu bejahen, da der Katalog der verbleibenden begünstigten Lebensversicherungen eine ausreichende Vorsorgemöglichkeit eröffnet.[1]

[1] Kulosa, in H/H/R EStG/KStG, § 10 EStG Rz. 121 a.E; Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 EStG Rz. E 56 und 111; a. A. Marchand, DB 1974, 2430; Schneider, DB 1978, 662.

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