Rz. 19
Während sich der Aufbau des UmwG an den einzelnen Umwandlungsarten orientiert, ist der Aufbau des UmwStG jeweils an die steuerliche Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers (Ausgangsunternehmensträger) und der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von natürlichen und juristischen Personen angelehnt. Während bei natürlichen Personen eine Besteuerung mit Einkommensteuer erfolgt (§ 1 EStG), unterliegt eine juristische Person der Besteuerung mit Körperschaftsteuer (§ 1 KStG). Die Besteuerung der Personengesellschaft richtet sich wegen des Transparenzprinzips jeweils nach der Rechtsform ihrer Mitunternehmer (natürliche oder juristische Person). Das UmwStG umfasst Fälle der Vermögensübertragung (u. a. Verschmelzung, Spaltung) und des Formwechsels, der für steuerliche Zwecke der Vermögensübertragung gleich gestellt wird.[1]
Rz. 20
Das UmwStG gliedert sich in zehn Teile.
1. Teil | §§ 1 – 2 | Allgemeine Vorschriften (Anwendungsbereich und Rückwirkung) |
2. Teil | §§ 3 – 10 | Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine PersG oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer KapG in eine PersG |
3. Teil | §§ 11 – 14 | Verschmelzung oder Vermögensübertragung auf eine andere Körperschaft |
4. Teil | §§ 15 – 16 | Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung |
5. Teil | §§ 17 – 19 | Gewerbesteuer |
6. Teil | §§ 20 – 23 | Einbringung von Unternehmensteilen in eine KapG oder Genossenschaft und Anteilstausch |
7. Teil | § 24 | Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine PersG |
8. Teil | § 25 | Formwechsel einer PersG in eine KapG oder Genossenschaft |
9. Teil | § 26 | Verhinderung von Missbräuchen |
10. Teil | §§ 27 – 28 | Anwendungsvorschriften und Ermächtigung |
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