Rz. 11

Grundsätzlich hat der Wertansatz in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers wegen des EU-/EWR-weiten Anwendungsbereichs des UmwStG mit dem gemeinen Wert zu erfolgen (siehe dazu §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 sowie §§ 21 Abs. 1 und 24 Abs. 1 UmwStG). Der gemeine Wert ist gesetzlich nicht definiert. Er bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen des § 9 Abs. 2 BewG nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert stellt nach der Gesetzessystematik somit die Regel und die Steuerneutralität bei einer Umwandlung die Ausnahme dar[1], die nur greift, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 12

Das Zivilrecht schafft im UmwG (s. Rz. 14) für den Steuerpflichtigen verschiedene Möglichkeiten, eine Umwandlung ohne Abwicklung des übertragenen Rechtsträgers zu vollziehen. Gleichzeitig besteht mit dem UmwStG die Möglichkeit die Aufdeckung und Besteuerung der im Unternehmen verhafteten stillen Reserven im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs hinauszuschieben, indem eine steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven auf den übernehmenden Rechtsträger ermöglicht wird, sofern eine spätere Erfassung der stillen Reserven im Inland sichergestellt ist.

 

Rz. 13

Für die steuerneutrale Umwandlung muss zunächst der Anwendungsbereich (§ 1 UmwStG) erfüllt sein. Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass begünstigtes Vermögen, mithin ein Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft übertragen wird. Der Besteuerungsaufschub nach dem UmwStG gilt mithin nur für strukturierte unternehmerische Einheiten, nicht für Einzelwirtschaftsgüter. Lediglich beim Anteilstausch ist eine qualifizierte Beteiligung von mind. 50 % ausreichend. Auf Antrag darf (Wahlrecht) bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen der Ansatz zum Zwischenwert unter teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven oder zum Buchwert erfolgen.[2]  Dabei darf das inländische Besteuerungsrecht an den stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Nach der Grundkonzeption des UmwStG hat für den Zweiten bis Fünften Teil der übernehmende Rechtsträger die bei der Übertragung angesetzten Werte fortzuführen (sog. Wertverknüpfung). Im Sechsten bis Achten Teil liegt das Bewertungswahlrecht beim übernehmenden Rechtsträger. Insgesamt tritt der übernehmende Rechtsträger in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein (z. B. hinsichtlich der Abschreibungen). Sind die übergehenden Wirtschaftsgüter zu Zwischenwerten bzw. zu Buchwerten angesetzt worden, bleiben die nicht realisierten stillen Reserven beim übernehmenden Rechtsträger weiter steuerverhaftet. Dabei handelt es sich lediglich um einen Besteuerungsaufschub. Dem Zielgedanken des UmwStG entspricht es nicht, eine endgültige Nichtbesteuerung zu verhindern.

[1] Haase, in Haase/Hruschka, UmwStG, Einleitung, Rz. 30.
[2] Das UmwStG kennt seit den Änderungen durch das SEStEG keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz mehr.

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