Rz. 15
§ 8 UmwStG regelt in den Fällen des Vermögensübergangs auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen nur die steuerlichen Folgen aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Aus § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann nicht geschlossen werden, dass die Anwendung von § 3 UmwStG auf den übertragenden Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen ausgeschlossen ist. Vielmehr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG im Umkehrschluss, dass § 3 UmwStG auch in den Fällen der Verschmelzung einer Körperschaft auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen auf den übertragenden Rechtsträger Anwendung finden muss.[2]
Rz. 16
In den Fällen des § 8 UmwStG sind in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[3] Ein Wahlrecht auf Buchwertfortführung oder Zwischenwertansatz besteht nicht. Dies gilt auch für die übergehenden selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere für einen selbstgeschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert (§ 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG).[4] Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen im Rahmen von § 8 UmwStG gilt § 6a EStG (§ 3 Abs. 1 S. 2 UmwStG).
Rz. 17
Der auf der Ebene der übertragenden Körperschaft entstehende Übertragungsgewinn unterliegt grundsätzlich ungemildert der KSt und der GewSt. Abweichende Regelungen in DBA sind zu berücksichtigen.
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