Rz. 97

Ist im Fall der Verschmelzung die übertragende Kapitalgesellschaft Organträger, tritt der übernehmende Rechtsträger in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.[1] Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich beim übernehmenden Rechtsträger z. B. um eine Personengesellschaft handelt. Voraussetzung ist aber, dass die Personengesellschaft selbst gewerblich tätig i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist.[2] Der übernehmende Rechtsträger tritt in den Ergebnisabführungsvertrag ein. Dessen Mindestlaufzeit von 5 Jahren kann durch Zusammenrechnung der Laufzeiten bei der übertragenden Körperschaft und z. B. der übernehmenden Personengesellschaft erfüllt werden. Dabei stellt die Verschmelzung des Organträgers einen wichtigen Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG dar.[3] Die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger entfallen nicht bei dessen Verschmelzung auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag. Für das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung ist ausreichend, wenn die Mehrheitsbeteiligung nacheinander auf zwei Organträger verteilt ist. Das Halten der Beteiligung durch den ersten Organträger wird dem zweiten Organträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet.[4]

 

Rz. 98

Handelt es sich bei der übertragenden Körperschaft um eine Organgesellschaft, führt die Verschmelzung auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person zur Beendigung des Organschaftsverhältnisses.[5]

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