Rz. 52

Bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses ist das Auslandsvermögen einzubeziehen. Der übernehmende Rechtsträger hat auch insoweit die von der übertragenden Körperschaft angesetzten Werte fortzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Auslandsvermögen der deutschen Besteuerung unterliegt oder nicht.

 

Rz. 53

Geltung hat dies auch in den Fällen, in denen durch die Verschmelzung hinsichtlich des Auslandsvermögens das Besteuerungsrecht Deutschlands erstmals begründet wird.[1] Hat die übertragende Körperschaft eine steuerliche Schlussbilanz nach § 3 UmwStG aufzustellen, scheidet aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts der Ansatz des entsprechenden Auslandsvermögens nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit dem gemeinen Wert aus.[2] Anzuwenden ist § 4 Abs. 1 S. 8 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG allerdings, wenn die übertragende Körperschaft eine steuerliche Schlussbilanz für inl. Besteuerungszwecke nicht benötigt und auch nicht erstellt.[3] Gleiches gilt in den Fällen, in denen es zu einer Verstrickung der übertragenen Wirtschaftsgüter erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag kommt.[4]

 

Rz. 54

Hinsichtlich der Ermittlung des Übernahmeergebnisses ist § 4 Abs. 4 S. 2 UmwStG zu beachten. Danach sind übergehende Wirtschaftsgüter, soweit ein Gewinn aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter beim übertragenden Rechtsträger nicht in Deutschland besteuert werden konnte, zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

[2] Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz. 12; van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 43; Bohnhardt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 89; a. A. Körner, IStR 2010, 741; Schaflitzl/Widmayer, BB Spezial 8/2006, 40; Förster/Felchner, DB 2006, 1080; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 27; Kraft/Poley, FR 2014, 1; Böhmer/Wegener, Ubg 2015, 69.
[3] Bohnhardt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 89.
[4] van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 44.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge