Rz. 50

Einem Gesellschafter, der formwirksam dem Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers widerspricht, steht nach den §§ 29 bis 31 und § 36 UmwG beim Ausscheiden ein Anspruch auf Barabfindung gegen den übernehmenden Rechtsträger zu. Diese Abfindungsverpflichtung ist nicht in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu berücksichtigen; vielmehr handelt es sich um Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die mit der Anschaffung der von den ausscheidenden Gesellschaftern erworbenen Anteile im Zusammenhang stehen. Abfindungsleistungen stellen Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Sie gehen nach § 5 Abs. 1 UmwStG in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses ein.[1]

[1] van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 23; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 02.19; § 3 UmwStG Rz. 192.

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