Rz. 193

Ausstehende Einlagen begründen eine Forderung der übertragenden Körperschaft gegen ihre Gesellschafter. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eingefordert wurden oder nicht.[1] Auf ausstehende Einlagen kann die übertragende Körperschaft nicht verzichten. Sie können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Ausstehende Einlagen bilden daher ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut. Dementsprechend sind die Einlageforderungen in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu erfassen.[2] Zu berücksichtigen ist aber auch, dass noch ausstehende Einlagen weder das Übertragungs- noch das Übernahmeergebnis beeinflussen dürfen. Daher ist das gezeichnete Kapital um eingeforderte sowie um nicht eingeforderte ausstehende Einlagen zu kürzen, soweit diese nicht vom gezeichneten Kapital nach § 272 Abs. 1 S. 3 HGB abgesetzt wurden.[3] Entsprechend sind bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses die Anschaffungskosten der Anteile am übertragenden Rechtsträger um ausstehende Einlagen zu korrigieren.[4]

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 3 UmwStG Rz. 116; a. A. Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 122.

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