Rz. 29

§ 5 Abs. 4 UmwStG a. F.[1] sah die fiktive Einlage von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. d. § 21 UmwStG a. F. in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft vor. Mit der Neufassung des UmwStG ist diese Regelung entfallen, da das Besteuerungssystem der einbringungsgeborenen Anteile zugunsten der sperrfristverstrickten Anteile i. S. d. § 22 UmwStG aufgegeben wurde.

 

Rz. 30

§ 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG bestimmt, dass § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. ohne zeitliche Unterbrechung auf noch existente einbringungsgeborene Anteile anzuwenden ist. Die Existenz einbringungsgeborener Anteile ist zeitlich nicht befristet, da einbringungsgeborene Anteile trotz der Neufassung des UmwStG ihren Status als einbringungsgeborene Anteile nicht verlieren.

 

Rz. 31

Die einbringungsgeborenen Anteile gelten nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem sich nach § 5 Abs. 2 bzw. 3 UmwStG ergebenden Wert als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt bzw. überführt. Sie können in Form von (alten) Anteilen i. S. v. § 21 UmwStG a. F., die vor Inkrafttreten des SEStEG v. 7.12.2006[2] entstanden sind, oder in Form von (neuen) Anteilen nach § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG bzw. nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG, die nach Inkrafttreten des SEStEG entstanden sind, vorliegen und sie können sich im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen des Anteilseigners befinden.[3]

[1] Herrmann, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 UmwStG a. F. Rz. 25ff.
[2] BGBl I 2006, 2782.
[3] Ausführlich § 5 UmwStG Rz. 60ff.

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