Rz. 67

Die übernehmende Gesellschaft hat die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen und die Abschreibungen des Einbringenden fortzuführen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der AfA-Methode, des AfA-Satzes als auch hinsichtlich der ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Wechsel der AfA-Methode ist nur zulässig, soweit auch der Einbringende, z. B. bei einem Wechsel von der degressiven zur linearen AfA, diese Möglichkeit gehabt hätte.[1]

 

Rz. 68

Erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen sind in der gleichen Weise fortzuführen. Hat der Einbringende Sonderabschreibungen oder erhöhte AfA bis zum Einbringungszeitpunkt noch nicht vollständig ausgenutzt, kann die übernehmende Gesellschaft dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Begünstigungsvorschrift nachholen.[2]

 

Rz. 68a

Da aufgrund des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden kein Anschaffungsgeschäft der übernehmenden Gesellschaft anzunehmen ist, können anlässlich der Einbringung auch keine Anschaffungskosten gem. § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

 

Rz. 69

Die übernehmende Gesellschaft hat auch eine latente Wertaufholungsverpflichtung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 bzw. Nr. 2 S. 3 EStG oder gem. § 7 Abs. 1 S. 7 Hs. 2 EStG zu übernehmen.[3]

 

Rz. 70

Die übernehmende Gesellschaft hat die Folgen von Bewertungswahlrechten, die der Einbringende ausgeübt hat, nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ebenfalls zu übernehmen.[4]

[3] § 12 UmwStG Rz. 91.
[4] § 12 UmwStG Rz. 91.

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