Rz. 295

Gem. § 22 Abs. 2 S. 4 UmwStG gilt der Einbringungsgewinn II als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.

 

Rz. 296

Da die Veräußerung gem. § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UmwStG als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gilt, entstehen die nachträglichen Anschaffungskosten nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile, sondern bereits im Einbringungszeitpunkt.

Daher können sich die nachträglichen Anschaffungskosten auch dann steuermindernd auswirken, wenn die stillen Reserven in den erhaltenen Anteilen vor der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile aufgedeckt und versteuert wurden. Wurden die stillen Reserven infolge einer Veräußerung oder Wegzugsbesteuerung aufgedeckt, kommt es nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II.[1]

 

Rz. 297

Fraglich ist jedoch, ob auch die auf der Weitereinbringung der erhaltenen Anteile beruhenden Anteile nachträglich eine Aufstockung erfahren.

Dagegen spricht, dass dies im Gesetz nicht geregelt ist. Denn die entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG gem. § 22 Abs. 2 S. 7 UmwStG bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung auf die auf einer Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile beruhenden Anteile, d. h. auf die Ebenen unterhalb der übernehmenden Gesellschaft.

Dafür spricht allerdings, dass die Aufstockung der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile beruhenden Anteile nochmals in § 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 UmwStG geregelt wird.

Zu einer Aufstockung auch der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung der erhaltenen Anteile beruhenden Anteile kommt man auch, wenn man der Auffassung folgt, dass bereits aufgrund der gesetzlich angeordneten Rückwirkung alle steuerlichen Folgewirkungen aus der Versteuerung des Einbringungsgewinns II zu ziehen sind.[2]

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