Rz. 262

Gem. § 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 1 UmwStG kommt es trotz Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile insoweit nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, als der Einbringende die erhaltenen Anteile zwischenzeitlich bereits veräußert hat.

Vorbehaltlich des § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 UmwStG hat die zwischenzeitliche Veräußerung der erhaltenen Anteile auch nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I geführt.

 

Rz. 263

Der Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II ist sachgerecht, da der Einbringende, soweit die erhaltenen Anteile bereits veräußert wurden, nicht von der Statusverbesserung der eingebrachten Anteile profitiert. Die tatsächliche Veräußerung der erhaltenen Anteile ersetzt quasi die fiktive Einbringung zum gemeinen Wert.

Zu einem Steuervorteil für den Einbringenden kann es kommen, wenn der gemeine Wert der erhaltenen Anteile im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung geringer ist als der gemeine Wert im Einbringungszeitpunkt. Daher kann es sich in Einzelfällen empfehlen, die erhaltenen Anteile vorzeitig zu veräußern.

Möglicherweise um den sich daraus ergebenden Gestaltungsspielraum einzugrenzen, führt nur die Veräußerung (und der Wegzug des Einbringenden), nicht aber die Aufdeckung der stillen Reserven, z. B. infolge einer Entnahme, zu einem Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II.

 

Rz. 264

Durch den Verweis in § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG auch auf § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG führt die zwischenzeitliche Veräußerung der erhaltenen Anteile auch bei der Realisierung eines Ersatztatbestands i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 UmwStG zu einem Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II.

 

Rz. 265

Hält der Einbringende nicht nur die "erhaltenen" Anteile, sondern auch noch "andere" Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, stellt sich die Frage, welche Anteile im Fall einer nur anteiligen Veräußerung veräußert werden.

Wie auch in vergleichbaren Fällen wird wohl eine quotale Veräußerung sowohl der erhaltenen als auch der anderen Anteile anzunehmen sein, es sei denn, der Einbringende kann aufgrund einer für Dritte nachvollziehbaren Separierung nachweisen, dass zuvorderst oder ausschließlich die erhaltenen Anteile veräußert worden sind.

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