Rz. 282

Da der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 6 UmwStG für die entgeltliche Übertragung der sperrfristverstrickten Anteile gem. § 20 oder § 21 UmwStG zum Buchwert (Weitereinbringung) einen Ausnahmetatbestand geschaffen hat, musste er sicherstellen, dass weder die weiter eingebrachten Anteile noch die aus der Weitereinbringung neu erhaltenen Anteile nach der Weitereinbringung veräußert werden können, ohne dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt.

Auch die bislang sperrfristverstrickten Anteile bedürfen einer neuen Quasi-Sperrfristverstrickung, da sie mit der entgeltlichen Übertragung, auch wenn diese zu Buchwerten erfolgt, ihren Status als sperrfristverstrickt verlieren.

Die Ausführungen zur Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile nebst anschließender schädlicher Verwendung der weiter eingebrachten bzw. der aus der Weitereinbringung neu erhaltenen Anteile gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 und 5 UmwStG gelten entsprechend.[1]

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