Rz. 143
§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG ist als lex specialis zu § 22 Abs. 6 UmwStG anzusehen und kommt immer vorrangig zur Anwendung, sofern die sperrfristverstrickten Anteile unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) übertragen werden.[1]
Rz. 144
Im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung ist der Übertragungsvorgang in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Übertragung aufzuteilen. Da die entgeltliche Übertragung den Veräußerungstatbestand des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllt, ist die Aufteilung des Übertragungsvorgangs für den Umfang der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I grundsätzlich ohne Bedeutung.
Rz. 145
Eine Bedeutung könnte der Aufteilung des Übertragungsvorgangs ausnahmsweise dann zukommen, wenn die entgeltliche Übertragung z. B. gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 UmwStG nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I führt.
Rz. 146 einstweilen frei
Rz. 147
Soweit ein Konkurrenzverhältnis zu § 6 Abs. 5 S. 5 EStG besteht, ist § 22 UmwStG bereits schon aufgrund der rückwirkenden Rechtsfolge vorrangig anzuwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen