Rz. 143

§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG ist als lex specialis zu § 22 Abs. 6 UmwStG anzusehen und kommt immer vorrangig zur Anwendung, sofern die sperrfristverstrickten Anteile unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) übertragen werden.[1]

 

Rz. 144

Im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung ist der Übertragungsvorgang in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Übertragung aufzuteilen. Da die entgeltliche Übertragung den Veräußerungstatbestand des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllt, ist die Aufteilung des Übertragungsvorgangs für den Umfang der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I grundsätzlich ohne Bedeutung.

 

Rz. 145

Eine Bedeutung könnte der Aufteilung des Übertragungsvorgangs ausnahmsweise dann zukommen, wenn die entgeltliche Übertragung z. B. gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 UmwStG nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I führt.

Rz. 146 einstweilen frei

 

Rz. 147

Soweit ein Konkurrenzverhältnis zu § 6 Abs. 5 S. 5 EStG besteht, ist § 22 UmwStG bereits schon aufgrund der rückwirkenden Rechtsfolge vorrangig anzuwenden.

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