Rz. 136

Während der Veräußerungstatbestand i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG nach seinem Wortlaut die mittelbare Veräußerung nicht erfasst, fällt die mittelbare unentgeltliche Übertragung ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG.

 

Rz. 137

Über die mittelbare Übertragung werden zum einen die Sachverhalte einbezogen, in denen die sperrfristverstrickten Anteile unentgeltlich auf eine Personengesellschaft übertragen werden, an der auch mindestens eine (andere) Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[1]

 

Rz. 138

Ebenfalls einbezogen wird der Fall, dass die sperrfristverstrickten Anteile zunächst unentgeltlich auf eine Personengesellschaft übertragen werden und der (originär) Einbringende anschließend seinen Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft überträgt. Allerdings kommt es dann nur insoweit zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I, als der Einbringende über die Personengesellschaft noch an den sperrfristverstrickten Anteilen beteiligt ist.[2]

 

Rz. 139

In den Fällen, in denen eine Personengesellschaft als Ausgangsrechtsträger sperrfristverstrickte Anteile hält und immer (auch) die Gesellschafter der Personengesellschaft als (mittelbar) Einbringende gelten, ist die unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils durch den Gesellschafter entweder bereits vom Anwendungsbereich der unmittelbaren Übertragung[3] oder aber zumindest vom Anwendungsbereich der mittelbaren Übertragung erfasst.[4]

 

Rz. 140

Soweit der Gesellschafter der die sperrfristverstrickten Anteile haltenden Personengesellschaft dagegen nicht als (mittelbar) Einbringender gilt[5], fällt die unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils weder in den Anwendungsbereich der unmittelbaren noch in den der mittelbaren Übertragung.

 

Rz. 141

Überträgt der Einbringende die sperrfristverstrickten Anteile z. B. gem. § 21 UmwStG steuerneutral auf eine Kapitalgesellschaft und anschließend die neu erhaltenen Anteile unentgeltlich auf eine andere Kapitalgesellschaft, ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG eröffnet. Gleiches gilt, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile unentgeltlich auf eine andere Kapitalgesellschaft überträgt, wobei dieser Fall in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG fallen würde.

Kein Ersatztatbestand erfasst den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft als Einbringender sperrfristverstrickte Anteile hält und die Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich übertragen werden. Zwar werden die sperrfristverstrickten Anteile hier mittelbar übertragen, allerdings nicht mittelbar von dem Einbringenden.[6]

 

Rz. 142

Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich der mittelbaren Übertragung letztlich darauf, dass sperrfristverstrickte Anteile mittelbar über eine Personengesellschaft unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.

[2] So wohl auch Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 22 UmwStG Rz. 343.
[4] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 22 UmwStG Rz. 40; a. A. Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 22 UmwStG Rz. 343, insoweit nach der dort vertretenen Ansicht nur die Personengesellschaft und nicht auch deren Gesellschafter als Einbringender gilt.
[6] Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 22 UmwStG Rz. 343.

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