Rz. 51

Bereits nach der Wertabspaltungs-Rechtsprechung des BFH[1] konnten (derivativ) einbringungsgeborene Anteile entstehen, wenn stille Reserven in einbringungsgeborenen Anteilen, z. B. aufgrund einer Kapitalerhöhung ohne Zahlung eines Aufgelds, auf andere Anteile übergehen.

 

Rz. 52

Diese Rechtsprechung wurde ausweislich der Gesetzesbegründung[2] in § 22 Abs. 7 UmwStG kodifiziert. Danach gelten andere Anteile als "mitverstrickt", wenn stille Reserven aufgrund einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von sperrfristverstrickten oder von auf solchen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile verlagert werden.[3]

 

Rz. 53

Die Mitverstrickung kann sich sowohl auf alte bzw. neue Anteile des Einbringenden als auch auf Anteile eines Dritten erstrecken.

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