Rz. 10

War die übernehmende natürliche Person an der übertragenden Kapitalgesellschaft still beteiligt, so erlischt die stille Beteiligung durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Übernehmerin. Denn eine natürliche Person kann sich nicht an dem von ihr betriebenen Unternehmen still beteiligen. Der Erlöschenstatbestand wird sich im Allgemeinen im Betriebsvermögen abspielen, da die stille Beteiligung zum Betriebsvermögen gehörte, wenn der Übernehmer die Anteile an der übertragenden Körperschaft in seinem Betriebsvermögen hielt. Stand die Forderung bzw. die Schuld bei der übertragenden Kapitalgesellschaft oder dem Übernehmer in unterschiedlicher Höhe zu Buche, kann sich ein Übernahmefolgegewinn oder -verlust i. S. v. § 6 UmwStG ergeben.

 

Rz. 11

War die übernehmende natürliche Person an der übertragenden Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligt, so erlischt die Innengesellschaft mit dem Untergang der übertragenden Kapitalgesellschaft. Der Übernahmegewinn bzw. -verlust fällt innerhalb der atypisch stillen Gesellschaft an und ist dort gesondert festzustellen. Das bisherige Kapitalkonto der Übernehmerin erhöht den Buchwert ihres Betriebsvermögens. Eine Gewinnauswirkung ergibt sich daraus für sie nicht. Es handelt sich nur um eine Vermögensumschichtung des Vermögensanteils, der ihr bisher schon als atypisch still Beteiligter zustand.

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