Rz. 26

Die einfachste Vermeidungsstrategie bildet die Vorwegveräußerung eines nicht unter § 17 EStG fallenden Anteils an einen im Sinne von § 17 EStG Beteiligten oder an einen Inhaber einer Beteiligung im Betriebsvermögen oder an die übernehmende Personengesellschaft. Die Verwaltung[1] sieht hierin jedoch einen Gestaltungsmissbrauch, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Recht des Veräußernden verbunden ist, nach der Veräußerung der übernehmenden Personengesellschaft beitreten zu dürfen.

 

Rz. 27

Eine weitere Vermeidungsgestaltung bildet die Einlage der nicht unter § 17 EStG fallenden Beteiligung in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder in ein anderes Betriebsvermögen. Im Fall einer Einlage innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag ist die Beteiligung bei der Ermittlung des Übernahmegewinns nach § 4 Abs. 4 UmwStG nach 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UmwStG mit den niedrigeren Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese den Buchwert unterschreiten. Von dieser Regelung wird eine Einlage unmittelbar vor der Umwandlung nicht erfasst. Denn der Teilwert und der Buchwert entsprechen dann den Anschaffungskosten. Die Verwaltung[2] sieht hierin jedoch einen Gestaltungsmissbrauch.

 

Rz. 28

Als gangbare Vermeidungsgestaltung bleibt allein die bedingungslose Veräußerung oder das Ausscheiden und die Abfindung des Minderheitsgesellschafters. Der bisher das Rechtsgeschäft belastende Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG ist durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000[3] mit Wirkung ab 2002 gestrichen worden. Der Sperrbetrag erschien durch den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und die Senkung der Relevanzgrenze des § 17 EStG von 10% auf 1% entbehrlich. Neue Sperrbeträge gibt es seitdem nicht mehr. Lediglich bereits bestehende Sperrbeträge sind noch fortzuführen (vgl. § 52 Abs. 59 EStG).

[1] Vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 05.16, 05.18.
[3] BGBl I 2000, 1433.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge