Rz. 61

Für die Zuordnung der Kosten der Umwandlung bei der Übertragerin oder der Übernehmerin besteht nach der Rechtsprechung kein Wahlrecht. Die Zuordnung steht nicht zur freien Disposition der Verschmelzungsbeteiligten. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, in wessen Sphäre die Umwandlungskosten entstehen. Jeder der Beteiligten hat die auf ihn selbst entfallenden Kosten zu tragen[1]. Übernimmt die Übertragerin Kosten, die die Übernehmerin zu tragen hat, so führt dies bei der Übertragerin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Rz. 62

Die übertragende Körperschaft hat nur solche Kosten zu tragen, die mit ihrer Gesellschaftsform zusammenhängen, indem sie sich aus deren Rechtskleid ergeben. Diese Kosten mindern den vom übertragenden Unternehmen zu versteuernden Übertragungsgewinn und sind in diesem Zusammenhang als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Rz. 63

Zu den der übertragenden Körperschaft zuzuordnenden Kosten der Umwandlung gehören insbesondere[2]:

  • die Hälfte der Kosten für die Erstellung des Verschmelzungsvertrags,
  • die Kosten des Verschmelzungsbeschlusses,
  • die Kosten der Anmeldung und Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses,
  • die Kosten der Hauptversammlung, auf der dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt wird,
  • die Kosten der Übertragungsbilanz.

Noch nicht bezahlter Aufwand im vorstehenden Sinne ist in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft als Schuld anzusetzen.

 

Rz. 64

In die Sphäre der Übernehmerin fallen solche Kosten, die üblicherweise einen Erwerber belasten. Denn eine Umwandlung stellt nach ihrer Grundkonzeption (vgl. Rz. 1) nach § 2 UmwG eine Veräußerung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten dar. Zu den der Übernehmerin zuzuordnen Kosten gehören insbesondere:

  • die Hälfte der mit dem Verschmelzungsvertrag zusammenhängenden Kosten,
  • die Kosten für die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister und für deren Bekanntmachung,
  • die Kosten für die Grundbuchberichtigung bei Grundstücken,
  • die Grunderwerbsteuer.
 

Rz. 65

Die der Übernehmerin zur Last fallenden Kosten mindern deren laufenden Gewinn. Nicht etwa mindern sie den Übernahmegewinn oder erhöhen den Übernahmeverlust. Denn der ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter und der untergehenden Beteiligung an der Übertragerin. Sämtliche Kosten der Übernehmerin sind sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch für die Grunderwerbsteuer[3]. Die Grunderwerbsteuer ist nicht etwa als Anschaffungskosten zu aktivieren[4].

[1] Vgl. BFH v. 22.4.1998, I R 83/96, BStBl II 998, 698; Christiansen, in Festschrift Widmann, Bonn 2000, 231.
[2] Vgl. BFH v. 22.4.1998, I R 83/96, BStBl II 1998, 698; Widmann/ Mayer, § 3 UmwStG, Rz. 175.

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