Rz. 34

Setzt die übertragende Körperschaft ihr Betriebsvermögen in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert an, so bestimmt sich der Buchwert nach § 3 Satz 3 UmwStG nach dem Wert, "der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt". Unter dem Buchwert ist demnach der Wert zu verstehen, mit dem die einzelnen Wirtschaftsgüter zum steuerlichen Übertragungsstichtag nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu bewerten sind. Der Buchwert bildet grundsätzlich die Untergrenze für die Bewertung durch die übertragende Körperschaft. Praktisch ist er zugleich aber auch die Obergrenze, wenn man der Auffassung des BMF[1] folgt, dass nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG bei der derzeitigen handelsrechtlichen Rechtslage nach § 17 UmwG die in der Handelsbilanz zulässigen Werte auch in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt werden müssen.

 

Rz. 35

Der Buchwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur dann zu unterschreiten, wenn die ab dem 1.1.1999 geltenden Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erfüllt sind. War ein Wirtschaftsgut bereits zu einem früheren Bilanzstichtag mit dem niedrigeren Teilwert bewertet worden, so muss der Steuerpflichtige ab dem 1.1.1999 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nachweisen, dass der niedrigere Teilwert anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA, weiterhin gerechtfertigt ist, also keine Wertaufholung infolge eines Fortfalls der Voraussetzungen für eine dauernde Wertminderung geboten ist[2].

 

Rz. 36

Der Ansatz des Buchwerts ist nach § 3 Satz 2 UmwStG auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. Diese Vorschrift ist aus § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG übernommen worden. Sie stellt einen gesetzgeberischen Fehler dar und gehört gestrichen. Denn während bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs in eine Kapitalgesellschaft diese als übernehmende das Bewertungswahlrecht nach Handels- und Steuerrecht besitzt (vgl. § 24 UmwG; § 20 Abs. 2; § 20 Rz. 102ff.), klafft das Bewertungswahlrecht im Falle der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach Handels- und Steuerrecht auseinander: Handelsrechtlich besitzt die Übertragerin nach § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG kein Bewertungswahlrecht, geschweige denn eine Pflicht zum Ansatz eines höheren Wertes. Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht liegt bei der Übernehmerin nach § 24 UmwG (vgl. Rz. 22). § 3 Satz 2 UmwStG geht daher ins Leere.

[2] Vgl. zur Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das StEntlG 1999/2000/2002 BMF-Schreiben v. 25.2.2000, IV C 2 — S 2171 b — 14/00, BStBl I 2000, 372; Herrmann, in Frotscher, EStG, Rz. 251ff..

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