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Eine Anwendbarkeit des neuen Umwandlungsteuergesetzes nach § 27 UmwStG schließt es nicht aus, den steuerlichen Übertragungsstichtag gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 8 UmwStG um acht Monate vor der Eintragung in das Handelsregister zurückzuverlagern, auch wenn der steuerliche Übertragungsstichtag auf diese Weise in das Jahr 1994 fällt. Dies wird in dem BMF-Schreiben v. 19.12.1994 (IV B 7 — S 1978 — 101/94, DB 1995, 6) bestätigt. Durch diese Gestaltung lassen sich Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft schon bei der Ermittlung des Einkommens der übernehmenden Gesellschaft für 1994 berücksichtigen.

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