Rz. 1

§ 27 Abs. 1 UmwStG regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes vom 28.10.1994[1]. Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31.12.1994 wirksam werden. Dementsprechend ist das alte Umwandlungsteuergesetz 1977 nach § 27 Abs. 2 UmwStG letztmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die vor dem 1.1.1995 wirksam werden.

[1] BGBl I 1994, 3267.

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