Rz. 26
Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist § 23 Abs. 2 UmwStG "nicht anzuwenden", wenn die einbringende Kapitalgesellschaft die erhaltenen Anteile innerhalb der siebenjährigen Behaltensfrist veräußert. Diese Vorschrift muß dahin ausgelegt werden, daß die Anwendbarkeit von § 23 Abs. 2 UmwStG unter den genannten Voraussetzungen rückwirkend entfällt. Im einzelnen wird hierzu auf die entsprechende Auslegung von § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verwiesen (vgl. Rz. 21).
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