Rz. 12

Ist der Mißbrauchstatbestand des § 26 Abs. 1 UmwStG erfüllt, so führt dies zu der Rechtsfolge, daß rückwirkend von Anfang an die Steuervergünstigungen des § 6 UmwStG entfallen. Der Übernahmefolgegewinn unterliegt der Einkommensteuer zusammengeballt auf ein Jahr im Wirtschaftsjahr seiner Entstehung. Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 4 UmwStG gebildete Rücklage erweist sich rückwirkend als falsch. § 26 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, der eine Änderungsmöglichkeit für bereits ergangene Bescheide vorsieht, ist eine Spezialvorschrift zu § 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO 1977.

 

Rz. 13

Ihre Grenze findet die Änderbarkeit nur in den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung. Maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsverjährung ist eigentlich der Ablauf des Veranlagungszeitraums, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt[1]. In den Fällen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 beginnt die Festsetzungsfrist jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das (rückwirkende) Ereignis eintritt[2]. Die Regelung muß auch bei der Spezialvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 UmwStG anwendbar sein. Soweit Festsetzungverjährung eingetreten ist, ist der Ansatz der Rücklage in der nächsten noch berichtigungsfähigen Bilanz nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs zu berichtigen (BFH, a.a. O.).

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