Rz. 10

Eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe führt zum rückwirkenden Fortfall der Anwendbarkeit von § 6 UmwStG nach § 26 Abs. 1 UmwStG nur dann, wenn sie "ohne triftigen Grund" erfolgt. Diesen Begriff hat der BFH (v. 19.12.1984, I R 275/81, BStBl II 1985, 342) ausgelegt. Danach wollte der Gesetzgeber einen Unternehmer nicht begünsti

gen, dem schon bei der Fassung des Umwandlungsbeschlusses Umstände bekannt waren, die aller Voraussicht nach die Veräußerung des Betriebs innerhalb des Fünfjahreszeitraums erforderlich machen dürften. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Umwandlung ausschließlich von Steuerersparnisabsichten getragen worden war.

 

Rz. 11

Eine Betriebsveräußerung ist jedoch von einem "triftigen Grund" getragen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses derart geändert haben, daß sich die Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe als wirtschaftlich vernünftige Reaktion auf die Veränderung der Verhältnisse darstellt, wenn also die Mehrzahl vergleichbarer Unternehmer die gleiche Veränderungsentscheidung in einer vergleichbaren Situation unabhängig von dem Steuervorteil getroffen hätte.

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