Rz. 4

Der Zweck von § 26 Abs. 1 UmwStG läßt sich nur unvollkommen aus den Materialien zur voraufgegangenen Vorschrift des § 24 UmwStG 1969 entnehmen[1]. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Gesetzgeber nicht nur dann eine mißbräuchliche Gestaltung für gegeben erachtet, wenn ein durch Umwandlung erworbener Betrieb wieder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird binnen fünf Jahren, sondern auch dann, wenn der Betrieb binnen dieser Frist von der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person ohne triftigen Grund veräußert oder aufgegeben wird. Die Steuervergünstigungen sollen offensichtlich bei einem nur kurzfristigen Wechsel der Organisationsform entfallen. In den vorstehenden Fällen sieht der Gesetzgeber das Ziel der Umwandlung nicht in einer Unternehmensneuordnung, sondern allein in einer Steuerersparnis[2], Diss. Marburg 1973, 10).

 

Rz. 5

Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 UmwStG bzw. die entsprechenden voraufgegangenen Regelungen sind immer wieder kritisiert worden[3]. Das Tatbestandsmerkmal "ohne triftigen Grund" erscheint als zu unbestimmt. Während gut beratene Unternehmer einen triftigen Grund für ihre vorzeitige Betriebsveräußerung oder -aufgabe finden werden, werden phantasielose Unternehmer am ehesten ein Opfer der Finanzverwaltung.

[1] Vgl. hierzu BFH v. 13.12.1989, I R 118/57, BStBl II 1990, 474 m. w. N..
[2] Vgl. Däther, Die ertragsteuerlichen Begünstigungen des Unternehmensformwechsels und ihr Mißbrauch (§ 24 UmwStG.
[3] Vgl. Widmann/Mayer, § 25 UmwStG Rdn. 8799.2.

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