Rz. 8
Der Anwendungsbereich von § 25 UmwStG ist durch die darin enthaltene Verweisung auf § 190 UmwG vorgegeben: Aufgrund dessen ist § 25 UmwStG nur auf den Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft anwendbar.
Rz. 9
Hinzugekommen ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 der Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 und § 225a ff. UmwG. Auf diese Weise lässt sich eine freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft in eine Freiberufler-GmbH umwandeln.
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