Rz. 46

Die Begriffe Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil sind identisch mit denen in § 20 Abs. 1 UmwStG und in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (vgl. zum Begriff Betrieb: § 20 Rz. 45; Kauffmann, in Frotscher, EStG, § 15 Rz. 11ff.; zum Begriff Teilbetrieb: § 20 Rz. 46ff., Kauffmann, in Frotscher, EStG, § 16 Rz. 86ff.; zum Begriff Mitunternehmeranteil: § 20 Rz. 59ff.; Kauffmann, in Frotscher, EStG, § 15 Rz. 111ff.).

 

Rz. 47

Die Einbringung einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist in § 24 Abs. 1 UmwStG nicht aufgeführt. Eine solche Beteiligung wird in § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einem Teilbetrieb gleichgestellt, vorausgesetzt, dass sie notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ist. Gleichermaßen behandelt das BMF (v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.03) eine zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung als Teilbetrieb i. S. v. § 24 UmwStG. Eine Einbringung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen fällt allgemein nicht unter § 24 UmwStG[1].

 

Rz. 48

Die Unterscheidung, ob ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die Personengesellschaft eingelegt worden ist oder ob es nur einzelne Wirtschaftsgüter gewesen sind, ist ausschlaggebend für das Bewertungswahlrecht der aufnehmenden Personengesellschaft nach § 24 Abs. 2 UmwStG. Das früher auch bei der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter entsprechend § 24 UmwStG angenommene Bewertungswahlrecht ist nach dem 31.12.1998 entfallen. Die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft führt nunmehr nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu einer Gewinnrealisierung (vgl. Rz. 17).

 

Rz. 48a

Auch ein Bruchteil eines Mitunternehmeranteils kann nach bisheriger Rechtsprechung und Rechtspraxis Gegenstand einer Einbringung nach § 24 UmwStG sein[2]. Allerdings zweifelt HE[3] an der Berechtigung dieser Rechtsprechung, weil in § 24 UmwStG nur von einem Mitunternehmeranteil die Rede sei. Außerdem ist umstritten, ob bei der Einbringung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils auch ein entsprechender Bruchteil des dazugehörigen Sonderbetriebsvermögens mit eingebracht werden muss oder nicht[4].

[3] DStR 2000, 70.
[4] Bejahend FG Düsseldorf v. 6.5.1998, 11 K 4433/96, EFG 1999, 699; ablehnend FG Münster v. 20.5.1998, 1 K 2911/96 G, F, EFG 1998, 1319; Schulze zur Wiesche, FR 2000, 253; die Problematik ist Gegenstand des Revisionsverfahrens IV R 51/98.

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