Rz. 99

Während § 24 Abs. 2 UmwStG der aufnehmenden Personengesellschaft ein Wahlrecht gibt, ob sie das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert ansetzen will, regelt § 24 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 UmwStG die Folgen, die die Wahl eines dieser Wertansätze für das weitere steuerliche Schicksal des eingebrachten Betriebsvermögens bei der aufnehmenden Personengesellschaft hat (vgl. § 22 UmwStG Rz. 1ff.; zur Berücksichtigung von Ergänzungsbilanzen von Gesellschaftern bei der weiteren bilanzmäßigen Behandlung eingebrachter Wirtschaftsgüter vgl. Rz. 81).

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