Rz. 79

Die Zuzahlung durch einen Mitgesellschafter in das Privatvermögen des Einbringenden stellt einen Sonderfall der sonstigen Gegenleistungen dar.

 

Rz. 80

Der Große Senat des BFH[1] hatte § 24 UmwStG für den Fall einer Betriebseinbringung nebst (anteiliger) Zuzahlung durch einen Mitgesellschafter in das Privatvermögen des Einbringenden insoweit für anwendbar erklärt, als die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgte.

 

Rz. 80a

Im Verhältnis der geleisteten Zuzahlung zum gemeinen Wert liegt eine Einbringung auf fremde Rechnung vor. Insoweit ist die Übertragung durch den Einbringenden aus steuerlicher Sicht als Veräußerung mit anschließender Übertragung durch den die Zuzahlung leistenden Mitgesellschafter zu werten.

 

Rz. 81

Der BFH[2] hatte als Gegenstand des anteiligen Veräußerungsgeschäfts den ideellen Anteil an den Wirtschaftsgütern des auf die Personengesellschaft übertragenen Betriebs gesehen.

 

Rz. 82

Versteht man den ideellen Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebs als einen Mitunternehmeranteil, weil bereits zwei Personen ideell an allen Wirtschaftsgütern des Betriebs beteiligt sind, so ist die Einbringung aus steuerlicher Sicht als gemeinschaftliche Einbringung eines Betriebs in eine neue Personengesellschaft zu werten. Da dem Einbringenden auch neue Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Personengesellschaft gewährt werden, sollte § 24 UmwStG insoweit weiter zur Anwendung kommen.[3] Gleiches würde auch dann gelten, wenn der Einbringende nicht einen Betrieb, sondern einen Teilbetrieb bzw. einen Mitunternehmeranteil einbringt.

 

Rz. 83

Die gleiche Problematik stellt sich im Übrigen auch, wenn der Einbringende eine logische Sekunde vor der Einbringung nicht einen ideellen Anteil veräußert, sondern in eine Kapitalgesellschaft verdeckt einlegt (Rz. 86ff.) oder einer anderen natürlichen Person schenkt (Rz. 88ff.).

Rz. 84 einstweilen frei

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