Rz. 87
Im vorstehenden Beispiel führt eine Aufstockung der Buchwerte um die in dem eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven unmittelbar in der Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft bis zum Teilwert von 300.000 DM zu keinem anderen Ergebnis. E kann auch hier einen Veräußerungsgewinn vermeiden, indem er für alle stillen Reserven eine negative Ergänzungsbilanz mit einem Minderkapital von 200.000 DM aufstellt. Für F hingegen erübrigt sich eine positive Ergänzungsbilanz, weil seine Anschaffungskosten bereits in der Bilanz der Personengesellschaft ausgewiesen sind (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.14 a.E.). Es ergeben sich folgende Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft und folgende negative Ergänzungsbilanz des E:
Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft | |||
von E eingebrachtes Betriebsvermögen | Kapitalkonto von E | 300.000 DM | |
zum Teilwert | 300.000 DM | ||
Einzahlung von F | 300.000 DM | Kapitalkonto von F | 300.000 DM |
600.000 DM | 600.000 DM |
negative Ergänzungsbilanz von E | |||
Minderkapital | 200.000 DM | Minderwert für Aktiva | 200.000 DM |
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