Rz. 87

Im vorstehenden Beispiel führt eine Aufstockung der Buchwerte um die in dem eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven unmittelbar in der Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft bis zum Teilwert von 300.000 DM zu keinem anderen Ergebnis. E kann auch hier einen Veräußerungsgewinn vermeiden, indem er für alle stillen Reserven eine negative Ergänzungsbilanz mit einem Minderkapital von 200.000 DM aufstellt. Für F hingegen erübrigt sich eine positive Ergänzungsbilanz, weil seine Anschaffungskosten bereits in der Bilanz der Personengesellschaft ausgewiesen sind (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.14 a.E.). Es ergeben sich folgende Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft und folgende negative Ergänzungsbilanz des E:

 
Praxis-Beispiel
 
Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft
von E eingebrachtes Betriebsvermögen   Kapitalkonto von E 300.000 DM
zum Teilwert 300.000 DM    
Einzahlung von F 300.000 DM Kapitalkonto von F 300.000 DM
  600.000 DM   600.000 DM
 
negative Ergänzungsbilanz von E
Minderkapital 200.000 DM Minderwert für Aktiva 200.000 DM

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