Rz. 60

Der Einbringende kommt nach § 23 Abs. 4 Satz 2 UmwStG nicht in den Genuß der steuerneutralen Buchwertfortführung mit den aufgrund seiner Sacheinlage empfangenen Anteilen, wenn er mit dem Gewinn aus einer Veräußerung der ihm gewährten Anteile schon im Zeitpunkt der Sacheinlage nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Diese Regelung findet sich erstmals im UmwStG 1994, um einen steuerfreien Export von stillen Reserven in das Ausland zu verhindern, die in einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft enthalten sind. Noch § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1992 erlaubte beispielsweise einem Liechtensteiner, ohne einen Zwang zur Aufdeckung stiller Reserven, seine Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft steuerfrei in eine französische Kapitalgesellschaft einzubringen. Während er mit der eingelegten Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft noch beschränkt steuerpflichtig nach § 17 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG sein konnte, unterliegt er mit seiner Beteiligung an der französischen Kapitalgesellschaft nicht mehr der beschränkten deutschen Steuerpflicht. Denn § 21 UmwStG erweitert nicht den Katalog der der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte nach § 49 EStG[1].

 

Rz. 61

Das Tatbestandsmerkmal des Ausschlusses des deutschen Besteuerungsrechts in § 23 Abs. 4 Satz 2 UmwStG entspricht demjenigen in § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG (vgl. daher § 20 Rz. 92 ff.).

[1] Ebenso Grotherr, BB 1992, 2259, 2269.

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