Rz. 57

Die übernehmende EU-Kapitalgesellschaft hat nach § 23 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG das Wahlrecht, die eingelegte Beteiligung mit dem Teilwert, dem Buchwert oder einem Zwischenwert in ihrer Bilanz anzusetzen. Für eine beschränkt steuerpflichtige, ausländische EU-Kapitalgesellschaft selbst kann die Ausübung des Wahlrechts steuerlich belanglos sein, weil viele EU-Staaten die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen nicht besteuern[1]. Ohne die Wahl der Buchwerte kann der Einbringende jedoch die Buchwerte mit den als Gegenleistung für die Sacheinlage empfangenen Anteilen nicht fortsetzen[2]. Denn infolge der Buchwertverknüpfung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG gilt als Anschaffungskosten seiner Anteile der Wert, mit dem die übernehmende Kapitalgesellschaft die Sacheinlage angesetzt hat. Auf diese Weise bleibt dem deutschen Fiskus die Besteuerung der stillen Reserven, die zunächst in den eingelegten Anteilen enthalten waren, nunmehr aufgrund der auf die empfangenen Anteile übergegangenen stillen Reserven nach § 21 Abs. 1 UmwStG erhalten. Diese Anteile kann die einbringende Gesellschaft erst nach einer Behaltensfrist von sieben Jahren steuerfrei veräußern (vgl. § 8b Abs. 3 KStG).

 

Rz. 58

Das Recht zur Besteuerung der stillen Reserven ist durch die Mißbrauchsvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG abgesichert. Die Möglichkeit der steuerneutralen Buchwertfortführung durch den Einbringenden entfällt rückwirkend, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingelegten Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert[3]. Ohne diese Vorschrift könnten sich die stillen Reserven in den empfangenen Anteilen des Einlegenden in nichts auflösen lassen, indem die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingelegten Anteile veräußert und den Gewinn hieraus steuerfrei nach dem internationalen Schachtelprivileg an den Einbringenden ausschüttet, so daß seine Beteiligung entsprechend an Wert verliert.

[1] Vgl. Thiel, Bericht über die Steuerfachtagung 1993 des IdW, 159, 164.
[2] Buchwertverknüpfung über die Grenze, BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 23.10.
[3] Vgl. im einzelnen BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 23.14.

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