Rz. 6

Die aufnehmende Kapitalgesellschaft tritt infolge der Bilanzierung des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Buchwert in die Rechtsstellung des Einbringenden ein[1].

Zwar ist die Einbringung des Betriebsvermögens kein unentgeltlicher Vorgang. Denn der Einbringende erhält als Gegenleistung für seine Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG neue Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft (vgl. zum Erfordernis einer solchen Gegenleistung § 20 Rz. 76 ff.). Dieser tauschähnliche Vorgang ist eine entgeltliche Veräußerung bzw. ein entgeltlicher Erwerb; es kommt nur infolge der Buchwertfortführung zu keiner Realisierung stiller Reserven. Aber die Rechtsfolgen bestimmen sich nicht nach § 16 EStG, sondern nach der Sonderregelung der §§ 20 bis 23 UmwStG[2].

 

Rz. 7

Aufgrund von § 22 Abs. 1 UmwStG wird der Vorgang wie eine unentgeltliche Betriebsübertragung i.S. von § 6 Abs. 3 EStG behandelt. Der Nachteil dessen ist, daß die die Buchwerte fortführende aufnehmende Kapitalgesellschaft keine eigenen Anschaffungskosten für das eingebrachte Betriebsvermögen hat, von denen sie abschreiben könnte. Der Vorteil für sie besteht darin, daß sie in alle Rechte des Einbringenden eintritt. Der Tausch unter Buchwertfortführung ist zwar ein Erwerb i.S. von § 50c Abs. 11 Sätze 1 und 3 EStG. Dennoch entsteht beim Erwerb ausnahmsweise nach § 50c Abs. 11 Satz 3 Halbsatz 2 EStG kein Sperrbetrag. Denn die Besteuerung ist bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft infolge der Fortführung des bisherigen Buchwertansatzes gesichert.

[1] Vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, Tz. 22.06.

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