Rz. 123

Abweichend von der Grundregel des § 21 Abs. 4 Satz 1 UmwStG sind einbringungsgeborene Anteile nach § 21 Abs. 4 Satz 2 UmwStG mit dem niedrigeren Teilwert bei ihrer Einlage in ein Betriebsvermögen zu bewerten, wenn der Teilwert in diesem Zeitpunkt unter den Anschaffungskosten der Anteile liegt. Insoweit folgt § 21 Abs. 4 Satz 2 UmwStG dem Grundsatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG zur Bewertung von Einlagen mit dem Teilwert und auch dem Handelsrecht. Zwar fehlt im HGB eine Vorschrift über die Bewertung von Sacheinlagen. Jedoch ist allgemein anerkannt, dass Sacheinlagen in der Handelsbilanz höchstens mit dem Zeitwert angesetzt werden können.

 

Rz. 124

Die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile und ihrem niedrigeren Teilwert bei ihrer Einlage in ein Betriebsvermögen würde ohne den § 21 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 UmwStG als Minderung des Gewinns oder als Erhöhung des Verlusts bei einer späteren Veräußerung der Anteile verloren gehen. Um dies zu vermeiden, bestimmt § 21 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 UmwStG, dass dieser Unterschiedsbetrag vom Gewinn des Betriebs, in den die Anteile eingebracht worden sind, außerhalb der Bilanz abzusetzen ist. Dies hat bereits im Wirtschaftsjahr der Einlage zu geschehen, sodass schon in diesem Jahr sich ein Gewinn mindert oder ein Verlust erhöht[1].

[1] Ebenso Widmann/Mayer, § 21 UmwStG, Rdnr. 513.

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